§ 16 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

5. Abschnitt

Ehrungen durch die Gemeinde

§ 16

Ehrenbürger

(1) Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Gemeinde ernannt werden.

(2) Die Ehrung kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.

(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung den Ausschluß vom Wahlrecht zur Folge hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) Die Ernennung zum Ehrenbürger und der Widerruf einer solchen Ernennung bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden.

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