3. Abschnitt
Inverkehrbringen von Bauprodukten
§ 16
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Bauprodukte, für die
- a) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat;
- b) Leitlinien für europäische Zulassungen erarbeitet sind;
- c) europäische technische Zulassungen (§ 19) erteilt werden können, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind;
- d) die wesentlichen Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer Liste erfaßt hat;
- e) österreichische technische Zulassungen erteilt werden können.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Bauprodukte in den Fällen des Abs. 1 lit. c und des Abs. 1 lit. e mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und d mit der Kundmachung nach § 29b anzuwenden.
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