§ 16*)
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz der Landesagrarsenat in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Berufungsantrag als abgelehnt. Wird in der Sache selbst entschieden, so ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Mitglieder des Landesagrarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide des Landesagrarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Der § 15 Abs. 5 gilt sinngemäß für den Landesagrarsenat.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/1968
16.04.2018
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