IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes und der darin enthaltenen Vorschriften sind, soweit es nicht anderes bestimmt, die Agrarbehörden berufen.
(2) Vor Fällung einer Entscheidung nach diesem Gesetze ist der Versuch zur Herbeiführung einer Einigung der Parteien zu unternehmen.
(3) Erweist sich ein Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes schon von vorneherein als unzulässig, so ist er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; andernfalls hat die Agrarbehörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte fallen. Erforderlichenfalls ist in dem Bescheid auch die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektsverfassung zu erteilen. Diese Bewilligung gibt das Recht, unter Beachtung der hiefür etwa bestehenden besonderen Vorschriften die in Betracht kommenden fremden Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Projektes erforderlichen technischen Arbeiten, darunter die Anbringung der für Zwecke der späteren Ausführung erforderlichen Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) und Signale gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.
(4) In dem Bescheide, mit dem ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt wird, sind erforderlichenfalls auch Bestimmungen über die Enteignung von Baustoffen gemäß § 3, über die Entschädigung gemäß §§ 3 und 6, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß § 8, über die Bewilligung zur Anlage eines landwirtschaftlichen Güter- oder Seilweges gemäß § 11, über die Sicherung der Entschädigung gemäß § 20, Abs. (1), über die Bestellung einer Sicherheit gemäß § 20, Abs. (4), über die Erhaltung und Beaufsichtigung der Bringungsanlage, über deren Betrieb auf Grund baupolizeilicher Vorschriften, sowie bei gemeinschaftlichen Anlagen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu treffen.
09.04.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
