§ 16 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Teilprüfungen

§ 16.

(1) Am Ende der I. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 1 unter den Punkten C/Buchstaben f, m und den Punkten D/Buchstaben c sowie E/Buchstaben a, c, f genannten Gegenstände im Gesamtausmaß von 240 Minuten abzulegen.

(2) Nach Ablauf eines Drittels der Vortragsstunden des Grundlehrganges für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) hat der Bedienstete über die in der Anlage 2 unter den Punkten C/Buchstaben g, m, sowie E/Buchstaben a, c, f genannten Gegenstände eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests im Gesamtausmaß von 240 Minuten und über den unter Punkt E/Buchstabe e genannten Gegenstand im Ausmaß von 120 Minuten abzulegen.

(3) Nach Ablauf eines Drittels der Vortragsstunden der III. Stufe des Grundausbildungslehrganges für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage 3 unter den Punkten C/Buchstaben f, i sowie E/Buchstaben a, c, f genannten Gegenständen im Gesamtausmaß von 200 Minuten abzulegen.

(4) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer erreichbaren Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der abgelegten Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter des Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der Bewertungen zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertungen abzuändern sind.

(5) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand im Rahmen des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038110

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