§ 16.
Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden des Grundlehrganges gemäß § 3 hat der Bedienstete über die in der Anlage 2 unter den Punkten C/Buchstaben g, n, D/Buchstabe g sowie E/Buchstaben a, d, g genannten Gegenstände eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests im Gesamtausmaß von 240 Minuten und über den unter Punkt E/Buchstabe f genannten Gegenstand im Ausmaß von 120 Minuten abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114215
alte Dokumentnummer
N6199810471O
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