§ 16 GrEStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Mitteilungspflichten und Verordnungsermächtigung

§ 16.

(1) Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen.

(2) Wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Erwerb oder die Veräußerung eines Anteils an den Stimmrechten gemäß § 130 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Ausmaß von mindestens 75% unterrichtet, hat sie diesen Umstand dem Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der elektronischen Abgabenerklärung (§ 10), Selbstberechnung (§ 11), Selbstberechnungserklärung (§ 12), Entrichtung der Gerichtsgebühren (§ 13), Datenaustausch mit der FMA (Abs. 2) sowie die Daten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind, mit Verordnung näher festzulegen; soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren, die erforderlichen Daten und die elektronische Übermittlung der Daten an die Justiz beziehen, ist dazu Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273549

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