§ 16 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Dienstweg
§ 16*)

(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen haben bei Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit in einzelnen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, Vorbringen an das ihnen unmittelbar vorgesetzte Organ zu richten und Weisungen an das ihnen unmittelbar nachgeordnete Organ zu erteilen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 können

  1. a) Vorgesetzte Auskünfte von allen nachgeordneten Organen einholen;
  2. b) die Abteilungsvorstände und die diesen vorgesetzten Organe miteinander unmittelbar dienstlich verkehren;
  3. c) Vorbringen an andere als unmittelbar vorgesetzte Organe gerichtet und Weisungen an andere als unmittelbar nachgeordnete Organe erteilt werden, wenn diese innert nützlicher Frist nicht zu erreichen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

14.12.2015

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