§ 16 Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.2004

Ausschüsse der Senate

§ 16

(1) Ein Ausschuss ist durch Beschluss des zuständigen Senates einzurichten. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist vom Senat durch Beschluss festzulegen, jeder Ausschuss hat einschließlich der/des Senatsvorsitzenden aus mindestens drei Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu bestehen.

(2) Den Vorsitz hat die/der Senatsvorsitzende oder ein/e von ihr/ihm betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Die übrigen Ausschussmitglieder sind aus dem Kreis der von den entsendenden Interessenvertretungen namhaft gemachten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu entnehmen, wobei mindestens ein/e Vertreter/in der Arbeitgeber/innenseite und ein/e Vertreter/in der Arbeitnehmer/innenseite im Ausschuss vertreten sein muss.

(3) Die Willensbildung in den Ausschüssen erfolgt durch mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Durchführung des Verfahrens vor einem Ausschuss gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung sinngemäß.

(4) Die/der Senatsvorsitzende hat die in dem für die Durchführung eines Verfahrens eingesetzten Ausschuss nicht vertretenen Senatsmitglieder auf deren Verlangen über den Stand dieses Verfahrens sowie nach dessen Abschluss über das Ergebnis zu informieren.

(5) Der Senat kann eine einem Ausschuss übertragene Angelegenheit jederzeit durch Beschluss wieder an sich ziehen.

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