§ 16 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.1988

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 61/1988 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 40/1978

§ 16

Beurkundung; Ausfertigung der Beschlüsse

(1) Das Zustandekommen eines Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung, sei es, daß ein Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist, und die Tatsache des Zurückziehens eines Antrages oder der Vertagung der Beschlußfassung über einen Antrag eines Regierungsmitgliedes wird vom Landesamtsdirektor durch die Beisetzung seiner Unterschrift auf dem Geschäftsstück beurkundet.

(2) Die Ausfertigung der Beschlüsse steht in der Regel dem zuständigen Regierungsmitglied zu.

(3) Wenn jedoch der Antrag des zuständigen Regierungsmitgliedes bei der Abstimmung nicht angenommen wurde, so kann dieses die Ausfertigung des Beschlusses bzw. bei Landtagsvorlagen die Berichterstattung an den Landtag ablehnen. In diesem Falle hat an dessen Stelle jenes Regierungsmitglied einzutreten, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde. Für das Zustandekommen eines derartigen Beschlusses bedarf es der Zustimmung von mindestens fünf Regierungsmitgliedern.

(4) Im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen und Kundmachungen der Landesregierung sind von dem nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.

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