§ 16 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 16

Den Parteien steht frei, bei den Vergleichsverhandlungen in bürgerlichen Rechtssachen (§ 10) vor dem Vermittlungsamte persönlich zu erscheinen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen.

01.02.2014

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