Organisatorische Maßnahmen
§ 16.
(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen. Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind die diesbezüglichen Informationen weiterzugeben und es ist ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich beratend einzubringen.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Frauenförderung sowie auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Strukturprogramm
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Gesetzesnummer
20013243
Dokumentnummer
NOR40279571
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