§ 16 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 84/2008).

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

§ 16.

Frauen ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubes die Möglichkeit zur Teilnahme an den Integrationsmodulen zu bieten, die einen wesentlichen Teil des Aus– und Fortbildungskonzepts darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004466

Dokumentnummer

NOR40072999

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