Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 16.
(1) Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ist der Frauenförderungsplan vom Dienstgeber in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Der Zugang zu diesen Informationen sowie zum Bericht nach §§ 12 und 12a B-GlBG ist in jeder Dienststelle vorzusehen.
(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren. In den MitarbeiterInnengesprächen ist auf die Ziele des Frauenförderungsplanes hinzuweisen.
(3) Ein Intranetlink ist vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.
(4) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
(5) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in internen Zeitungen und digitalen Medien, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.
(6) Die in der Geschäfts- und Personaleinteilungen ausgewiesenen Ansprechpersonen für frauen-bzw. elternrelevante Rechtsfragen beraten unter anderem zu Mutterschutz, Karenzurlaub, Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Folgen.
Schlagworte
Geschäftseinteilung, Mitarbeiterinnengespräch
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20009336
Dokumentnummer
NOR40175867
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