Mutwillensstrafe
§ 16.
Gegen Teilnehmer, die ein Anbringen, für das
- 1. eine ausdrückliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht und
- 2. eine spezifizierte Funktion gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 zur Verfügung steht,
- nicht über diese Funktion einbringen, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der Teilnehmer unter Androhung der Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280701
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