§ 16 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Mutwillensstrafe

§ 16.

Gegen Teilnehmer, die ein Anbringen, für das

  1. 1. eine ausdrückliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht und
  2. 2. eine spezifizierte Funktion gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 zur Verfügung steht,

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280701

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)