Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
c) Pachtreviere.
§ 16.
(1) Aus den Fischwässern, die nicht zu Eigenrevieren erklärt werden, sind Pachtreviere derart zu bilden, daß jedes solches Revier den Erfordernissen des § 10, Absatz 2, tunlichst entspricht.
(2) Ist dies bei einem Pachtreviere nicht möglich, kann es dem angrenzenden Eigenreviere zugeschlagen werden. Mangels eines Übereinkommens ist der Pachtschilling vom Revierausschusse festzusetzen unter Berücksichtigung des Ertrages des Fischwassers und der Pachtschillinge, die für Pachtreviere erzielt werden, die in der Nähe liegen. Die Anerkennung des angrenzenden Eigenrevieres (§ 11) kann davon abhängig gemacht werden, daß der im Eigenreviere Fischereiberechtigte des Pachtrevier pachtet. Grenzen zwei Eigenreviere an ein solches Pachtrevier an, kann jedem der beiden Eigenreviere ein entsprechender Teil des Pachtrevieres zugeschlagen werden.
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