materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 335/2024
Andere Tätigkeiten
§ 16.
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012410
Dokumentnummer
NOR40257243
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