§ 16 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 347/2023

Andere Tätigkeiten

§ 16.

Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Gesetzesnummer

20012089

Dokumentnummer

NOR40248770

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