materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 347/2023
Andere Tätigkeiten
§ 16.
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023
Gesetzesnummer
20012089
Dokumentnummer
NOR40248770
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