§ 16 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 493/2021

Andere Tätigkeiten

§ 16.

Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Gesetzesnummer

20011367

Dokumentnummer

NOR40227765

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)