Andere Tätigkeiten
§ 16.
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 10 einzustufen und nach § 3 Abs. 1 zu entlohnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017
Gesetzesnummer
20009334
Dokumentnummer
NOR40175745
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