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§ 16 BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

5. Hauptstück

Beschwerdeverfahren Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16.

(1) Abweichend von § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Art. 67 Abs. 7 lit. a der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine Beschwerde gegen die mit dem Bescheid allenfalls verbundenen Spruchpunkte.

(2) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen

  1. 1. einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird,
  2. 2. einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005,
  3. 3. eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (§ 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) und
  4. 4. die mit diesen Entscheidungen allenfalls verbundenen Spruchpunkte

(3) Wird gegen eine ablehnende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. 4 Z 37, BGBl. I Nr. 39/2026)

Schlagworte

Aufenthaltsrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278188

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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