§ 16 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1995

Klassenschülerzahl

§ 16

Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; wenn hievon aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates zu entscheiden.

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