Sicherheitswachkörper.
§ 16.
An die Stelle der staatlichen Schutzpolizei treten die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden als bewaffnete Wachkörper zur Versehung des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003401
alte Dokumentnummer
N1194516401S