§ 16.
Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften oder über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem Besuch des Lehrganges oder seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen fachlich betätigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073229
alte Dokumentnummer
N5198210141S
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