Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 16.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Druck, in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie), in der Reproduktionsfotografie, in der Satzherstellung, in der Schriftgießerei und Stereotypie, in der Stereotypie und Galvanoplastik oder in der Tiefdruckformenherstellung durch Zeugnisse nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071507
alte Dokumentnummer
N5197711110Q
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