Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 16.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
- 1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
- 2. die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 17 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
- 4. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt und
- 5. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen eines Prüfungsteiles die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR12087624
alte Dokumentnummer
N5199654152J
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