§ 16 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 16.

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

  1. 1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
  2. 2. die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 17 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
  4. 4. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt und
  5. 5. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen eines Prüfungsteiles die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087624

alte Dokumentnummer

N5199654152J

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