Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung
§ 16.
(1) Zur Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für die Gasinstallation nachweist.
(2) Zur Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007692
Dokumentnummer
NOR12085818
alte Dokumentnummer
N5199545808J
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