§ 16 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 16

Das Dienstverhältnis der Gemeindefunctionäre ist in den Statuten mit der Maßgabe zu regeln, dass Rabbiner auf längere Zeit anzustellen sind und gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Vorsorge zu treffen ist.