§
§ 16
Das Dienstverhältnis der Gemeindefunctionäre ist in den Statuten mit der Maßgabe zu regeln, dass Rabbiner auf längere Zeit anzustellen sind und gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Vorsorge zu treffen ist.
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§ 16
Das Dienstverhältnis der Gemeindefunctionäre ist in den Statuten mit der Maßgabe zu regeln, dass Rabbiner auf längere Zeit anzustellen sind und gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Vorsorge zu treffen ist.