V. ABSCHNITT Ausübungsvorschriften für alle Reisebürogewerbe Ersichtlichmachung
§ 16.
(1) Gewerbetreibende, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und ihre Leistungen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbieten, haben in diesen ersichtlich zu machen, ob sie die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Reisebüro-Ausschuß des Konsumentenpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze, nur teilweise oder nicht anerkennen.
(2) Werden die Allgemeinen Reisebedingungen vom Veranstalter zur Gänze anerkannt, so genügt diesbezüglich ein Hinweis in den Werbeunterlagen im Sinne des Abs. 1.
(3) Anerkennt der Veranstalter die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht, so hat er in der jeweiligen Werbeunterlage im Sinne des Abs. 1 die abweichenden Bestimmungen wiederzugeben und sie den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüberzustellen. Hinsichtlich jener Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen, die vom Veranstalter anerkannt werden, genügt ein diesbezüglicher Hinweis.
(4) Anläßlich der Ausfolgung von Werbeunterlagen im Sinne des Abs. 1 ist dem Kunden ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedingungen auszuhändigen, sofern diese nicht bereits in der Werbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind.
(5) Wenn ein Gewerbetreibender die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt oder Leistungen von Gewerbetreibenden vermittelt, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und die die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennen, so hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß nachweislich darauf aufmerksam zu machen. Ein Gewerbetreibender, der die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hat dem Interessenten außerdem vor Vertragsabschluß im Falle der Nichtanerkennung der Allgemeinen Reisebedingungen ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen, die anstelle der Allgemeinen Reisebedingungen gelten, und im Falle der nur teilweisen Anerkennung der Allgemeinen Reisebedingungen ein Exemplar der Reisebedingungen, aus denen die Abweichungen von den Allgemeinen Reisebedingungen ersichtlich sind, auszuhändigen. Jedenfalls ist dem Interessenten vor Vertragsabschluß ein Exemplar der Allgemeinen Reisebedingungen auszuhändigen.
(6) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, sind die Allgemeinen Reisebedingungen ersichtlich zu machen. Wenn der Gewerbetreibende die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hat er in einer derartigen Betriebsstätte außerdem ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen von ihm nicht anerkannt werden und welche Bedingungen anstelle der von ihm nicht anerkannten Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gelten sollen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
10007024
Dokumentnummer
NOR12081547
alte Dokumentnummer
N5199330689J
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