§ 16 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Stellung des fachkundigen Laienrichters

§ 16

§ 16. Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.