§ 16 ARG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

4. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für Märkte und Messen

Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

§ 16.

Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (§§ 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.