§ 16 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Betriebseinstellung

§ 16.

(1) Erlischt das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, so ist unverzüglich die im Betrieb vorhandene Alkoholmenge durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln und eine Abrechnung vorzunehmen. § 86 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Im Betrieb vorhandene Alkoholmengen und Fehlmengen, die den zulässigen Schwund überschreiten, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht. Der zulässige Schwund ist unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3 und 4 zu ermitteln.

(3) Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wird, nachdem das Recht, Alkohol auf Grund dieses Freischeines zu beziehen anders als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053344

alte Dokumentnummer

N3199423522L

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