§ 169 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Zündung mit detonierender Zündschnur.

§ 169

(1) § 169.Detonierende Zündschnüre müssen auf einer ebenen, sauberen, nicht Funken reißenden Unterlage mit einem scharfen Messer abgeschnitten werden, bevor sie mit einer Sprengkapsel verbunden werden.

(2) Bei Zündung mit detonierender Zündschnur dürfen sich in der Sprengladung keine Sprengkapseln befinden.

(3) Bei Zündung brisanter Sprengstoffe mit detonierender Zündschnur ist diese, mit der ersten Patrone verbunden, bis auf den Grund des Bohrloches zu führen.

(4) Die detonierenden Zündschnüre einer Zündanlage dürfen einander, außer an ihren Verbindungsstellen, nirgends berühren oder kreuzen.

(5) Zur Zündung der detonierenden Zündschnur ist diese mit einer Sprengkapsel fest zu verbinden, die mit Zeitzündschnur oder elektrisch zu zünden ist.