§ 168 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Außerdienststellung

§ 168

(1) § 168.Der Ordentliche Universitätsprofessor, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als Rektor oder als Dekan, einschließlich der im § 18 UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gemäß § 17 Abs. 3 außer Dienst zu stellen.

(2) Eine Verfügung nach § 18 hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu enthalten.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf den Ordentlichen Hochschulprofessor mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im UOG angeführten Funktionen die vergleichbaren Funktionen nach den für die Hochschulen geltenden Organisationsvorschriften treten.