§ 168 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Trennung gemeinsamer Betriebsratsfonds

§ 168

§ 168. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind gemeinsame Betriebsratsfonds aufzulösen, wenn im Betrieb getrennte Betriebsräte bestehen oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu errichten sind und ein Beschluß auf Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates (§ 40 Abs. 3) nicht gefaßt wird. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahl der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die Betriebsratsfonds der einzelnen Arbeitnehmergruppen aufzuteilen.