§ 167 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 167

Lehrvertrag, Lehranzeige

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigten wird durch den Lehrvertrag geregelt.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abzuschließen und erhält Gültigkeit durch die Genehmigung seitens der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach § 14 LFBAG. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Der Lehrvertrag muss enthalten:

  1. a) die Bezeichnung des Ausbildungszweiges sowie des Lehrbetriebes und den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrberechtigten;
  2. b) den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle seiner Minderjährigkeit den Namen und den Wohnort seines gesetzlichen Vertreters (Vormundes);
  3. c) das Datum des Vertragsabschlusses und einen Hinweis auf die Dauer der Lehrzeit;
  4. d) die wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes;
  5. e) Angaben über Art und Höhe der Lehrlingsentschädigung;
  6. f) die Unterschrift der vertragsabschließenden Teile.

(4) Der Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten unverzüglich nach Herstellung der schriftlichen Ausfertigung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Genehmigung vorzulegen. Diese hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Lehrvertrag den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

(5) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Genehmigung des Lehrvertrages in Kenntnis zu setzen.

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit der Beendigung des Lehrverhältnisses.

(7) Im Falle der Heimlehre (§ 165 Abs. 4) entfällt das Erfordernis des schriftlichen Lehrvertrages. Die Genehmigung des Lehrverhältnisses durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgt in diesem Falle aufgrund einer schriftlichen Lehranzeige, die folgende Angaben enthalten muss:

  1. a) die Bezeichnung des Ausbildungszweiges und des Lehrbetriebes;
  2. b) den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrberechtigten und des Lehrlings;
  3. c) den Beginn und den Hinweis auf die Dauer der Lehrzeit;
  4. d) die wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes;
  5. e) die Unterschrift des Lehrberechtigten.

28.12.2018

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