§ 167 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Abtun der Schüsse.

§ 167

(1) § 167.Beim Schachtabteufen darf nur mit elektrischer Zündung geschossen werden.

(2) Bei jeder Sprengung müssen alle an einem Sprengort geladenen Schüsse abgetan werden. Dies hat möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen zu erfolgen. Für Abbaue mit langen Fronten kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.

(3) Die Bewetterung ist so einzurichten, daß die Schußschwaden möglichst rasch vom Sprengort abziehen.

(4) Der Aufenthalt im Bereich der schädigenden Wirkung von Schußschwaden ist verboten.