§ 167 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Der frühere § 167 erhielt durch Art. I Z 14 BGBl. Nr. 162/1989 die Bezeichnung "§ 168".

§ 167

§ 167. Das Gericht hat auf gemeinsamen Antrag der Eltern zu verfügen, daß ihnen beiden die Obsorge für das Kind zukommt, wenn die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und diese Verfügung für das Wohl des Kindes nicht nachteilig ist. Hebt ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend auf, so ist § 177 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.