Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 166a.
(Verfassungsbestimmung) Ein Richter, der vor dem 1. August 1996 gemäß § 83 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, ist nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung zu reaktivieren. Wenn der Richter zustimmt, kann die Reaktivierung schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 85 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12111936
alte Dokumentnummer
N6199656363J
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