Verzeichnisse der Mitglieder
§ 166.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:
- 1. eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
- 2. eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.
(2) Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:
- 1. den Namen oder die Firma,
- 2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
- 3. die Art der Berufsberechtigung.
(3) Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057636
alte Dokumentnummer
N3199958090L