§ 166 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Verzeichnisse der Mitglieder

§ 166.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zu führen:

  1. 1. eine Liste ihrer ordentlichen Mitglieder, geordnet nach Berufsgruppen, und
  2. 2. eine Liste ihrer außerordentlichen Mitglieder.

(2) Die Listen gemäß Abs. 1 sind bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für jedermann zugänglich zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und haben zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma,
  2. 2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz und
  3. 3. die Art der Berufsberechtigung.

(3) Alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung der Listen gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057636

alte Dokumentnummer

N3199958090L