§ 166 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 166

§ 166. Die Obsorge für das uneheliche Kind kommt der Mutter allein zu. Im übrigen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.