§ 165a.
(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 130 Abs. 1 Z 1 VAG 2016) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
(2a) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.
1. EG/EU: Art. III, BGBl. I Nr. 95/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018
Schlagworte
Rücktrittrecht, Dienstleistungsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR40200794