§ 165 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 527/1993. Tätige Reue ist möglich (§ 165a).

Geldwäscherei

§ 165

(1) § 165.Wer Vermögensbestandteile im Wert von mehr als 100 000 S, die aus dem Verbrechen eines anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.

(3) Wer die Tat in bezug auf einen 500 000 S übersteigenden Wert oder als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einem Verbrechen her, wenn ihn der Täter des Verbrechens durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.