§ 165 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 165

§ 165. Ist es beim Schießen im Tagbau nicht zu vermeiden, daß abgesprengte Gebirgstrümmer über den Tagbaurand hinausgeschleudert werden, so haben aufzustellende Posten Gefährdete zu warnen, sofern dies nicht mit Bewilligung der Berghauptmannschaft auf andere geeignete Weise erfolgt.