§ 164c ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 164c

Das Recht zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft steht zu

  1. 1. dem unehelichen Kinde gegen den mutmaßlichen Vater;
  2. 2. dem Mann, dessen Anerkenntnis wegen eines Widerspruchs unwirksam geworden ist, gegen das Kind;
  3. 3. dem Staatsanwalt im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliegt, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden bestehen, gegen den mutmaßlichen Vater; mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, wird das Anerkenntnis rechtsunwirksam.