Aufgaben
§ 164*)
Der Betriebsräteversammlung obliegt die:
- 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
- 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
- 5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 167 Abs. 4).
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
23.10.2018
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