§ 164
§ 164. Einzelne Schüsse außerhalb der allgemeinen Schußzeiten abzutun ist im Tagbau nur mit Zustimmung der die Schießarbeit leitenden Person gestattet.
§ 164
§ 164. Einzelne Schüsse außerhalb der allgemeinen Schußzeiten abzutun ist im Tagbau nur mit Zustimmung der die Schießarbeit leitenden Person gestattet.