§ 163 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 163

(1) § 163.Als Warnungszeichen sind im Tagbau folgende Signale zu geben:

Erstes Signal - einmaliges langes Blasen oder Klopfen: Deckung

aufsuchen!

Zweites Signal - zweimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Es wird

geschossen!

Drittes Signal - dreimaliges kurzes Blasen oder Klopfen: Schießen

beendet!

(2) Die Bedeutung dieser Signale ist für Vorübergehende durch Anschlag bekanntzumachen.