§ 162b ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 162b

§ 162b. Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2, nur der Geschlechtsname des Legitimierten.