§ 162a ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 162a

(1) § 162a.Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.

(2) Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.